Es ist vorhab zu prüfen, ob das geplante Vorhaben als teilweise Änderung qualifiziert werden kann. Als Änderung fallen sowohl bauliche Änderungen als auch Zweckänderungen, die bauliche Massnahmen bedingen, in Betracht. Teilweise Änderungen in Sinne von Art. 24c RPG sind nach Art. 42 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Dabei ist die Identität unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3). Vorliegend geht es um eine Zweckänderung, da die bisherigen TV-Empfangsantennen durch drehbare Kurzwellen-Richtantennen sowie drei UKW-Antennen ersetzt werden.