Die vorliegende Gemeinschaftsantenne fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Des Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Veränderungen am bestehenden Zustand erfüllt sind. 6 A. Verwaltungsentscheide 1475