Grund dafür ist, dass mit diesem Gesetz erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde. Wie der Rekurrent zu Recht festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die seit 1976 bestehende und bewilligte Anlage nach den 1976 geltenden Rechtsgrundsätzen legal im Sinne von Art. 41 RPV erstellt worden ist, indem die damals geltenden Bauvorschriften eingehalten wurden oder zumindest die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben waren. Die vorliegende Gemeinschaftsantenne fällt somit in den Anwendungsbereich von Art.