Die Bestandesgarantie ist nur auf Bauten und Anlagen anwendbar, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind (Art. 41 der Raumplanungsverordnung; RPV; SR 700.1). Massgebender Stichtag ist das Inkrafttreten des alten Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) am 1. Juli 1972 bzw. die nach diesem Datum erfolgte Zuweisung der Bauten oder Anlagen von der Bauzone in eine Nichtbauzone. Grund dafür ist, dass mit diesem Gesetz erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.