Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, N 1 zu Art. 24c RPG). Art. 24c RPG enthält eine Besitzstandesgarantie zugunsten bestehender, zonenwidrig gewordener Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Abs. 1 schützt sie in ihrem bisherigen Bestand, während Abs. 2 die Voraussetzungen regelt, unter denen solche Bauten und Anlagen erneuert, teilweise geändert, massiv erweitert oder wiederaufgebaut werden können. Die Bestandesgarantie ist nur auf Bauten und Anlagen anwendbar, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind (Art.