b) Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dies ist offensichtlich vorliegend nicht der Fall, weil das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone liegt und gemäss kantonalem Schutzzonenplan eine Landschaftsschutzzone tangiert wird. Es muss deshalb geprüft werden, ob abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Fällt ein Bauvorhaben in den Geltungsbereich von Art. 24 RPG, so ist sinnvollerweise als Erstes zu prüfen, ob es nach den Voraussetzungen gemäss Art. 24c RPG bewilligt werden kann (Bernhard Waldmann/Peter Hänni; Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, N 1 zu Art.