Andere Schreinereibesitzer innerhalb der Bauzone haben bereits über den vorliegenden Zustand reklamiert, weil dies mit ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht vereinbar sei bzw. dies gegen das Verbot der rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten verstosse. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten verstösst somit die angefochtene Verfügung nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Die Rechtsgleichheit wird durch die Verweigerung des Schreinereibetriebs vielmehr gewährleistet. Departement Bau und Umwelt, 20.02.2009 1475