Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des Schreinereinbetriebes in der Landwirtschaftszone ausserdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten verstossen würde. Dieser besagt nämlich, dass Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten sind. Andere Schreinereibesitzer innerhalb der Bauzone haben bereits über den vorliegenden Zustand reklamiert, weil dies mit ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht vereinbar sei bzw. dies gegen das Verbot der rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten verstosse.