A. Verwaltungsentscheide 1475 ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreinerei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (E. 2). Da sowohl die positive als auch die negative Standortgebundenheit zu verneinen ist, kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden. f) Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des Schreinereinbetriebes in der Landwirtschaftszone ausserdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten verstossen würde.