A. Verwaltungsentscheide 1475 ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreine- rei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (E. 2). Da sowohl die positive als auch die negative Standortgebundenheit zu verneinen ist, kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden. f) Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des Schreinereinbetriebes in der Landwirtschaftszone ausserdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ver- stossen würde. Dieser besagt nämlich, dass Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten sind. Andere Schreinereibesitzer innerhalb der Bauzone haben bereits über den vorliegenden Zustand reklamiert, weil dies mit ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht vereinbar sei bzw. dies gegen das Verbot der rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten verstosse. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten verstösst somit die ange- fochtene Verfügung nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Die Rechtsgleichheit wird durch die Verweigerung des Schreinereibetriebs vielmehr gewährleistet. Departement Bau und Umwelt, 20.02.2009 1475 Bauen ausserhalb der Bauzone. Besitzstandgarantie. Der Umbau einer bestehenden Antennenanlage in eine Gemeinschaftsanlage kann als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV qualifiziert werden. Aus den Erwägungen: 4. a) Der Rekurrent ist seit 1972 konzessionierter Radioamateur. Diese Konzession berechtigt ihn zum Erstellen und Betreiben einer Amateurfunkstation inkl. Antenne auf allen, dem Amateurfunk zur Ver- fügung stehenden Frequenzen. Der Rekurrent beabsichtigt, den be- stehenden Antennen-Hauptmast (Gittermast von 15 m Höhe) der ehe- maligen Cablecom-Kabelfernseh-Empfangsstelle Knollhausen/Reute in eine Gemeinschaftsantenne für Radioamateure umzubauen. 5 A. Verwaltungsentscheide 1475 b) Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dies ist offensichtlich vor- liegend nicht der Fall, weil das Bauvorhaben in der Landwirtschafts- zone liegt und gemäss kantonalem Schutzzonenplan eine Land- schaftsschutzzone tangiert wird. Es muss deshalb geprüft werden, ob abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Fällt ein Bauvorhaben in den Geltungsbereich von Art. 24 RPG, so ist sinnvollerweise als Erstes zu prüfen, ob es nach den Voraussetzungen gemäss Art. 24c RPG bewilligt werden kann (Bernhard Waldmann/Peter Hänni; Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, N 1 zu Art. 24c RPG). Art. 24c RPG enthält eine Besitzstandesgarantie zugunsten beste- hender, zonenwidrig gewordener Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Abs. 1 schützt sie in ihrem bisherigen Bestand, während Abs. 2 die Voraussetzungen regelt, unter denen solche Bauten und Anlagen erneuert, teilweise geändert, massiv erweitert oder wieder- aufgebaut werden können. Die Bestandesgarantie ist nur auf Bauten und Anlagen anwendbar, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgli- che Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig gewor- den sind (Art. 41 der Raumplanungsverordnung; RPV; SR 700.1). Massgebender Stichtag ist das Inkrafttreten des alten Gewässer- schutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) am 1. Juli 1972 bzw. die nach diesem Datum erfolgte Zuweisung der Bauten oder An- lagen von der Bauzone in eine Nichtbauzone. Grund dafür ist, dass mit diesem Gesetz erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nicht- baugebiet vorgenommen wurde. Wie der Rekurrent zu Recht festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die seit 1976 bestehende und bewilligte Anlage nach den 1976 geltenden Rechtsgrundsätzen legal im Sinne von Art. 41 RPV erstellt worden ist, indem die damals geltenden Bauvorschriften eingehalten wurden oder zumindest die Voraussetzungen für eine Ausnahmebe- willigung gegeben waren. Die vorliegende Gemeinschaftsantenne fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Des Weiteren ist zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Ausnahmebe- willigung für Veränderungen am bestehenden Zustand erfüllt sind. 6 A. Verwaltungsentscheide 1475 c) Wie bereits oben erwähnt, beabsichtigt der Rekurrent den Um- bau des bestehenden Antennen-Hauptmastes. Dabei bleibt die Ge- meinschaftsantenne als solche optisch nahezu unverändert, es wird lediglich ein anderer Antennentyp montiert: Das eingereichte Projekt sieht vor, dass die zahlreichen bisherigen TV- Empfangsantennen vom Mast abgenommen und durch eine drehbare Kurzwellen- Richtantenne sowie drei UKW-Antennen ersetzt werden, die oben am Mast auf einer vertikalen, drehbaren Verlängerung von ca. 8 m Länge und 50 mm Durchmesser montiert werden. Wie aus dem Bild bzw. der Fotomontage in der Rekursschrift ersichtlich ist, ist die bauliche Ver- änderung der Antenne als geringfügig einzustufen. Da der Mast weni- ger in Erscheinung treten würde, kann von einer optischen Verbesse- rung gesprochen werden. Es ist vorhab zu prüfen, ob das geplante Vorhaben als teilweise Änderung qualifiziert werden kann. Als Änderung fallen sowohl bauli- che Änderungen als auch Zweckänderungen, die bauliche Massnah- men bedingen, in Betracht. Teilweise Änderungen in Sinne von Art. 24c RPG sind nach Art. 42 RPV zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentli- chen Zügen gewahrt bleibt. Dabei ist die Identität unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Abs. 3). Vorliegend geht es um ei- ne Zweckänderung, da die bisherigen TV-Empfangsantennen durch drehbare Kurzwellen-Richtantennen sowie drei UKW-Antennen er- setzt werden. Von der Wesensgleichheit einer Baute kann nur ge- sprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neu- en wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nut- zung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht. Den Rahmen einer geringfügigen Zweckänderung spreng- ten zum Beispiel die Beleuchtungsanlage auf dem Pilatus, die Umnut- zung der Umgebung und Räumlichkeiten einer Sparkasse für einen Gebrauchswagenmarkt, die Umwandlung einer Fuhrhalterei in eine Autospenglerei, die Umwandlung eines landwirtschaftlichen Gebäu- des in ein gewerblich genutztes Lager oder zu Wohnzwecken, die Umwandlung einer Alphütte in einen Kiosk mit Verpflegungsmöglich- keit usw. (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 19). Im Vergleich zu diesen beispielhaft aufgelisteten Zweckänderungen weicht die geplante Zweckänderung nicht grundlegend von der ursprünglichen Nutzungs- art ab. Da die bestehende TV-Empfangsantenne nur noch wenigen Konsumenten als TV-Empfangsanlage dient, kann nicht von einer völ- 7 A. Verwaltungsentscheide 1475 ligen Umnutzung von öffentlichem zu privatem Zweck gesprochen werden, womit eine erhebliche neue wirtschaftliche Zweckbestimmung zu verneinen ist. d) Bleibt die Identität der Baute oder Anlage in den wesentlichen Zügen gewahrt, muss ausserdem geprüft werden, ob die Änderung oder Erneuerung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung ver- einbar ist (Art. 24c Abs. 2 Satz 2 RPG). Diese Formel verweist auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), mit deren für den Einzelfall massgeblichen Anliegen das Bauvorhaben im Ein- klang stehen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade auch raumplanerisch sinnvoll sein kann (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG) das beste- hende Bauvolumen besser auszunützen anstatt wertvolles Kulturland neu einzuzonen. Wie der Rekurrent zu Recht vorgebracht hat, ist mit der projektier- ten Anlage keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonen- land verbunden, die Anlage nimmt durch die Weiterverwendung des bestehenden Antennenmastes zur Anbringung anderer Antennen kei- ne zusätzliche Bodenfläche in Anspruch und, wie im Rahmen des Au- genscheins vom 18. September 2009 festgestellt worden, ist sie auch aus der Ferne durch die sie umgebenden Bäume kaum sichtbar. Ge- mäss eingereichtem Projekt hat das den bestehenden Mast überra- gende Tragrohr für die UKW-Antennen einen Durchmesser von nur 5 cm, so dass es aus der Ferne kaum zu erkennen bleibt, soweit es nicht durch die Bäume versteckt wird. Ausserdem ist die landwirt- schaftliche Bewirtschaftung der Parzelle Nr. 379 ohne besondere Ein- schränkungen nach wie vor möglich. Des Weiteren ist allgemein be- kannt, dass von jeher Funkamateure weltweit ihre Gerätschaften und ihr Wissen für Hilfeleistungen zur Verfügung gestellt haben; zum Bei- spiel für Notrufe und bei Naturkatastrophen. Egal bei welcher Krisen- lage, Funkamateure sind bei einem Ausfall der kommerziellen Tele- kommunikationsnetze weltweit oft die ersten, die wieder Kontakt zur Aussenwelt herstellen können. Es besteht somit auch ein öffentliches Interesse an der Realisierung dieses Projektes. Demgegenüber sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die dem Umbau der beste- henden Antenne entgegenstehen. e) Es kann somit festgehalten werden, dass das vorgesehene Pro- jekt die Anforderungen von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV erfüllt. Da vorliegend die Besitzstandgarantie bejaht wird, erübrigt sich die Prü- 8 A. Verwaltungsentscheide 1476 fung der Standortgebundenheit der geplanten Antenne für den Ama- teurfunkdienst. Departement Bau und Umwelt, 29.10.2009 1476 Baubewilligungsverfahren. Zuständigkeit. Im Ortsbild nationaler Be- deutung ist ausschliesslich das kantonale Planungsamt für den Schutz des Ortsbildes zuständig. Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent beabsichtigt, die bestehenden begrünten Flä- chen südlich und östlich des Gebäudes Nr. X durch Bekiesung zu er- setzen. Die Fläche östlich soll als zusätzlicher Parkplatz genutzt wer- den. Wie das kantonale Planungsamt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009 zu Recht festgestellt hat, ist dieses Vorhaben bewilli- gungspflichtig, da die Parkplatzerweiterung nicht als kleinere Anlage der Garten- und Aussengestaltung im ortsüblichen Rahmen gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. j der Bauverordnung (bGS 721.11) qualifiziert wer- den kann. 5. a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG ist der Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, für den Weilerschutz sowie für den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Nach Art. 97 Abs. 1 BauG bedürfen alle nach Massgabe von Art. 93 BauG bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einer Bewilligung der Ge- meindebaubehörde. Gemäss Abs. 2 lit. b der gleichen Bestimmung bedürfen Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzob- jekten gemäss Art. 79 ff. BauG zusätzlich einer raumplanerischen Bewilligung des kantonalen Planungsamts. Mit anderen Worten be- steht für Bauvorhaben bei Ortsbildern von nationaler Bedeutung eine parallele Bewilligungskompetenz von Kanton und Gemeinde, wobei letztere die Bewilligungsfähigkeit des Projektes gemäss den Zonen- vorschriften und den übrigen kommunalen und auch kantonalen Bau- vorschriften zu prüfen hat, soweit diese nicht den Ortsbildschutz nati- onaler Bedeutung nach Art. 84 BauG betreffen. Dies bedeutet, dass 9