Mit dem Stallumbau war der Einbau einer Heizung sowie einer Garage vorgesehen. Diese baulichen Massnahmen sind als bauliche Wohnraumerweiterung zu qualifizieren. Die Anwendung dieser Bestimmung auf dem vorliegenden Fall ist somit zu verneinen. e) Da keine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24a, 24b und 24c RPG erteilt werden kann, ist nun noch zu prüfen, ob allenfalls der Grundtatbestand von Art. 24 RPG zur Anwendung gelangt. Ausserhalb der Bauzone können nach Art.