Damit kommt auch keine Anwendung von Art. 43 RPV in Frage, weil diese Bestimmung Zweckänderungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen regelt. c) Wie am Anfang ausgeführt, betreibt der Rekurrent kein landwirtschaftliches Gewerbe, so dass auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG gewährt werden kann. d) Art. 24a RPG gilt für Zweckänderungen, die ohne bauliche Massnahmen auskommen. Vorliegend ersuchte der Rekurrent mit seinem Baugesuch vom 19. Dezember 2003 um Umbau eines Wohnhauses mit Stall. Mit dem Stallumbau war der Einbau einer Heizung sowie einer Garage vorgesehen.