ner Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzung nicht grundlegend abweicht (vgl. BGE 113 Ib 303, S. 305 f.). Es ist offensichtlich, dass die Umwandlung einer Scheune in eine Schreinerei eine vollständige Zweckänderung bedeutet, womit der Rekurrent keine Bestandesgarantie geltend machen kann. Unabhängig davon ist noch hinzuzufügen, dass, wie im Rahmen des Augenscheins festgestellt werden konnte, in den besichtigten Räume in den letzten Jahre ohnehin nicht gewerblich gewirtschaftet wurde, und die in der Rekursschrift genannten Nutzungen nicht im heute als Schreinerei genutzten Gebäudeteil stattgefunden haben. Damit kommt auch keine Anwendung von Art.