Eine Zweckänderung ist als teilweise zu betrachten, soweit die Wesengleichheit einer Baute gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wesensgleichheit einer Baute nur dann gegeben, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu ei- 3 A. Verwaltungsentscheide 1474