43 der Raumplanungsverordnung; RPV; SR 700.1) erteilt werden kann, da es sich um einen Grundtatbestand der Vorschriften zur erleichterten Ausnahmebewilligung handelt. Gemäss Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestande geschützt (sog. Bestandesgarantie). Solche Bauten können unter anderem teilweise geändert werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Eine Zweckänderung ist als teilweise zu betrachten, soweit die Wesengleichheit einer Baute gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden.