Wie die Vorinstanz vorliegend festgestellt hat, erzielt der Rekurrent sein Haupteinkommen aus dem Schreineinbetrieb, folglich muss man ihm einen gewerblichen Charakter zusprechen. Da es sich bei dem Schreinereibetrieb nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, ist die bestehende Schreinerei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, weshalb abzuklären ist, ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. b) Als Erstes ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG (bzw. Art. 43 der Raumplanungsverordnung;