Dass demgegenüber der Bruder des Rekurrenten eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt, ist für die Beurteilung des Falles ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang sei als Präzisierung noch hinzuzufügen, dass, entgegen der Meinung des Rekurrenten, Gewerbe grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit ist, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird; Grösse, Einrichtung, Beschäftigung usw. spielen keine Rolle. Wie die Vorinstanz vorliegend festgestellt hat, erzielt der Rekurrent sein Haupteinkommen aus dem Schreineinbetrieb, folglich muss man ihm einen gewerblichen Charakter zusprechen.