wird in Art. 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) näher umschrieben. Dabei handelt es sich um eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Rekurrent kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Gesetzes führt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Landwirte in Appenzell Ausserrhoden früher aus Existenzgründen oft auf die zusätzliche Ausübung eines nichtlandwirtschaftlichen Gewerbes angewiesen waren. Dass demgegenüber der Bruder des Rekurrenten eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt, ist für die Beurteilung des Falles ohne Bedeutung.