16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Ebenfalls zonenkonform sind gemäss Abs. 2 jene Bauten und Anlagen, welche der inneren Aufstockung dienen und die Bauten und Anlagen der Intensivlandwirtschaftszonen nach Abs. 3. Im vorliegenden Fall dient die umstrittene Schreinerei weder zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, noch für den produzierenden Gartenbau, noch handelt es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb, so dass Abs. 2 oder Abs. 3 nicht angewendet werden könnten. Ein Landwirtschaftsbetrieb würde nämlich nur vorliegen, wenn für die Be-