31 Abs. 1 BauG). Aufgrund diese ihr zugesprochenen Funktionen, dürfen in der Landwirtschaftszone grundsätzlich keine Gewerbebetriebe erstellt werden. Um die Nutzungsänderung einer Baute oder einer Anlage in der Landwirtschaftszone durchführen zu können, muss die Umnutzung zonenkonform bleiben, oder für die Zweckänderung muss eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Was in der Landwirtschaftszone als zonenkonform gilt, ergibt sich aus Art. 16a RPG. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.