Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent ist Eigentümer der Parzelle Nr. X in der Landwirtschaftszone mit einem Wohnhaus und einem Stall. Die bestrittene, ohne Bewilligung eingerichtete Schreinerei befindet sich somit ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. a) Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und soll entsprechend ihrer verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 31 Abs. 1 BauG).