A. Verwaltungsentscheide 1474 1474 Bauen ausserhalb der Bauzone. Für einen unbewilligten Schrei- nereibetrieb kann in der Landwirtschaftszone nachträglich keine Be- willigung erteilt werden Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent ist Eigentümer der Parzelle Nr. X in der Land- wirtschaftszone mit einem Wohnhaus und einem Stall. Die bestrittene, ohne Bewilligung eingerichtete Schreinerei befindet sich somit aus- serhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. a) Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungs- raums oder dem ökologischen Ausgleich und soll entsprechend ihrer verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehal- ten werden (Art. 31 Abs. 1 BauG). Aufgrund diese ihr zugesprochenen Funktionen, dürfen in der Landwirtschaftszone grundsätzlich keine Gewerbebetriebe erstellt werden. Um die Nutzungsänderung einer Baute oder einer Anlage in der Landwirtschaftszone durchführen zu können, muss die Umnutzung zonenkonform bleiben, oder für die Zweckänderung muss eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Was in der Landwirtschaftszone als zonenkonform gilt, ergibt sich aus Art. 16a RPG. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirt- schaftszone jene Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur land- wirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Garten- bau nötig sind. Ebenfalls zonenkonform sind gemäss Abs. 2 jene Bau- ten und Anlagen, welche der inneren Aufstockung dienen und die Bauten und Anlagen der Intensivlandwirtschaftszonen nach Abs. 3. Im vorliegenden Fall dient die umstrittene Schreinerei weder zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, noch für den produzierenden Gartenbau, noch handelt es sich um einen Landwirtschaftsbetrieb, so dass Abs. 2 oder Abs. 3 nicht angewendet werden könnten. Ein Landwirtschaftsbetrieb würde nämlich nur vorliegen, wenn für die Be- wirtschaftung des Betriebs mindestens eine Standardarbeitskraft nötig wäre (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht; BGBB; SR 211.412.11). Der Begriff der Standardarbeitskraft 2 A. Verwaltungsentscheide 1474 wird in Art. 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) näher umschrieben. Dabei handelt es sich um eine Ein- heit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Rekurrent kein landwirt- schaftliches Gewerbe im Sinne des Gesetzes führt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Landwirte in Appenzell Ausserrhoden früher aus Existenzgründen oft auf die zusätzliche Ausübung eines nichtlandwirt- schaftlichen Gewerbes angewiesen waren. Dass demgegenüber der Bruder des Rekurrenten eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt, ist für die Beurteilung des Falles ohne Bedeutung. In diesem Zusammenhang sei als Präzisierung noch hinzuzufügen, dass, entgegen der Meinung des Rekurrenten, Gewerbe grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit ist, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung be- trieben wird; Grösse, Einrichtung, Beschäftigung usw. spielen keine Rolle. Wie die Vorinstanz vorliegend festgestellt hat, erzielt der Rekur- rent sein Haupteinkommen aus dem Schreineinbetrieb, folglich muss man ihm einen gewerblichen Charakter zusprechen. Da es sich bei dem Schreinereibetrieb nicht um ein landwirtschaft- liches Gewerbe handelt, ist die bestehende Schreinerei in der Land- wirtschaftszone nicht zonenkonform, weshalb abzuklären ist, ob allen- falls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden kann. b) Als Erstes ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG (bzw. Art. 43 der Raumplanungsverordnung; RPV; SR 700.1) erteilt werden kann, da es sich um einen Grundtatbestand der Vorschriften zur erleichterten Ausnahmebewilligung handelt. Ge- mäss Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestande geschützt (sog. Bestandesgarantie). Solche Bauten können unter anderem teilweise geändert werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Eine Zweckänderung ist als teilweise zu betrachten, soweit die Wesengleichheit einer Baute gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nut- zungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Wesensgleichheit ei- ner Baute nur dann gegeben, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu ei- 3 A. Verwaltungsentscheide 1474 ner Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzung nicht grundlegend abweicht (vgl. BGE 113 Ib 303, S. 305 f.). Es ist offensichtlich, dass die Umwandlung einer Scheune in eine Schreinerei eine vollständige Zweckänderung bedeutet, womit der Rekurrent keine Bestandesga- rantie geltend machen kann. Unabhängig davon ist noch hinzuzufügen, dass, wie im Rahmen des Augenscheins festgestellt werden konnte, in den besichtigten Räume in den letzten Jahre ohnehin nicht gewerblich gewirtschaftet wurde, und die in der Rekursschrift genannten Nutzungen nicht im heute als Schreinerei genutzten Gebäudeteil stattgefunden haben. Damit kommt auch keine Anwendung von Art. 43 RPV in Frage, weil diese Bestimmung Zweckänderungen von zonenwidrig geworde- nen gewerblichen Bauten und Anlagen regelt. c) Wie am Anfang ausgeführt, betreibt der Rekurrent kein land- wirtschaftliches Gewerbe, so dass auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG gewährt werden kann. d) Art. 24a RPG gilt für Zweckänderungen, die ohne bauliche Massnahmen auskommen. Vorliegend ersuchte der Rekurrent mit seinem Baugesuch vom 19. Dezember 2003 um Umbau eines Wohn- hauses mit Stall. Mit dem Stallumbau war der Einbau einer Heizung sowie einer Garage vorgesehen. Diese baulichen Massnahmen sind als bauliche Wohnraumerweiterung zu qualifizieren. Die Anwendung dieser Bestimmung auf dem vorliegenden Fall ist somit zu verneinen. e) Da keine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24a, 24b und 24c RPG erteilt werden kann, ist nun noch zu prüfen, ob allenfalls der Grundtatbestand von Art. 24 RPG zur Anwendung gelangt. Ausserhalb der Bauzone können nach Art. 24 RPG Bauten und Anlagen respektive vollständige Zweckänderungen nur dann bewilligt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort au- sserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Schreine- rei nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, sondern ebenso innerhalb der Bauzone realisiert werden kann. Dies ist einsichtig; da sie nicht aus technischen oder betriebswirtschaftli- chen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit sowohl im Grundsatz als auch in ihrem räumlichen Dimensionen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standort- gebundenheit). Auch kann die Schreinerei aufgrund ihrer geringen Immissionen ohne weiteres in der Bauzone betrieben werden (negati- 4 A. Verwaltungsentscheide 1475 ve Standortgebundenheit). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten und ausführlich begründet, dass dem Betrieb einer Schreine- rei in der Landwirtschaftszone überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (E. 2). Da sowohl die positive als auch die negative Standortgebundenheit zu verneinen ist, kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden. f) Am Rande sei noch zu erwähnen, dass die Duldung des Schreinereinbetriebes in der Landwirtschaftszone ausserdem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ver- stossen würde. Dieser besagt nämlich, dass Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren, verboten sind. Andere Schreinereibesitzer innerhalb der Bauzone haben bereits über den vorliegenden Zustand reklamiert, weil dies mit ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung nicht vereinbar sei bzw. dies gegen das Verbot der rechtsungleichen Behandlung der direkten Konkurrenten verstosse. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten verstösst somit die ange- fochtene Verfügung nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Die Rechtsgleichheit wird durch die Verweigerung des Schreinereibetriebs vielmehr gewährleistet. Departement Bau und Umwelt, 20.02.2009 1475 Bauen ausserhalb der Bauzone. Besitzstandgarantie. Der Umbau einer bestehenden Antennenanlage in eine Gemeinschaftsanlage kann als teilweise Änderung im Sinne von Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV qualifiziert werden. Aus den Erwägungen: 4. a) Der Rekurrent ist seit 1972 konzessionierter Radioamateur. Diese Konzession berechtigt ihn zum Erstellen und Betreiben einer Amateurfunkstation inkl. Antenne auf allen, dem Amateurfunk zur Ver- fügung stehenden Frequenzen. Der Rekurrent beabsichtigt, den be- stehenden Antennen-Hauptmast (Gittermast von 15 m Höhe) der ehe- maligen Cablecom-Kabelfernseh-Empfangsstelle Knollhausen/Reute in eine Gemeinschaftsantenne für Radioamateure umzubauen. 5