28 BGFA nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung als vorübergehende Dienstleistung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich der betreffende Anwalt in der Schweiz mit einer bestimmten Infrastruktur ausstattet (vgl. Urteil BGer 2A.536/2003 vom 9.8.2004, E. 3.2.2). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwältin X. keinen Anspruch auf Eintragung in die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA hat. Ihr Gesuch ist daher abzuweisen. AAK, 18.09.2008 123