122 122 B. Gerichtsentscheide 3531 rund 61 Arbeitstage à 8 1/2 Stunden. Diese Rechnung zeigt klar, dass die Gesuchstellerin weit unter dem für eine “ständige” Anwaltstätigkeit nach Art. 27–29 BGFA geforderten Grenzwert von 90 Arbeitstagen pro Jahr Parteien vor Gerichtsbehörden in der Schweiz vertritt und daher ein Eintrag in die öffentliche Liste gemäss Art. 28 BGFA nicht möglich ist.