ihres Herkunftsstaates können die Anwälte statt nur gelegentlich auch “ständig” Parteien vor Gerichtsbehörden in der Schweiz vertreten (Art. 27 und 24 BGFA). Dazu müssen sie sich aber in eine öffentliche Liste bei einer kantonalen Aufsichtsbehörde eintragen lassen (Urteil 2A.536/2003 vom 9.8.2004, E. 3.2.1 u. 3.2.2; Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 1 zu Art. 28). Die Gesuchstellerin beziffert den Umfang ihrer selbständigen anwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz mit “einigen Stunden pro Woche”. Geht man beispielsweise grosszügig von 10 Stunden à 52 Kalenderwochen aus, ergibt dies 520 Arbeitsstunden jährlich oder