28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Der Eintrag erfolgt bei der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem die Anwältin eine Geschäftsadresse hat (vgl. Abs. 2). Ausländische Anwälte können im freien Dienstleistungsverkehr bis zu 90 Arbeitstage in der Schweiz arbeiten (vgl. Art. 5 FZA [SR 0.142.112.681]). Eine Aufnahme in die kantonalen Anwaltsregister ist nicht vorgesehen. Die Anwälte verwenden die Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes. Ebenfalls unter Verwendung der Berufsbezeichnung