Aus den Erwägungen: Somit ist zu entscheiden, ob dem Antrag von Rechtsanwältin X. um Eintragung in die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) stattgegeben werden kann bzw. ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BGFA führt die Aufsichtsbehörde eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen.