Zusammenfassend ist das Urteil des Einzelrichters vom 25. Februar 2008 daher aufzuheben, das Verfahren gestützt auf Art. 163 resp. 222 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und vor dem Obergericht abzuschreiben. OGer, 22.09.2008 121