222 Abs. 2 StPO an die Strafverfolgungsbehörden zurückzuweisen und vor dem Obergericht abzuschreiben. Auf diese Weise bleibt den Verfahrensbeteiligten nämlich der ordentliche Instanzenzug mit der Möglichkeit der Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition erhalten. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Obergericht die neuen Beweise selbst abnehmen oder damit in Anwendung von Art. 162 Abs. 2 und 3 StPO die Strafverfolgungsbehörden betrauen würde. Zusammenfassend ist das Urteil des Einzelrichters vom 25. Februar 2008 daher aufzuheben, das Verfahren gestützt auf Art.