ren Untersuchungshandlungen in der Folge aber die Untersuchungsbehörden betraut würden. Zu bedenken ist zudem noch folgender Aspekt: Zweifellos kommt den zusätzlichen Untersuchungshandlungen für den weiteren Verlauf des Verfahrens grosses Gewicht zu. Besteht aber die Möglichkeit, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt eine Änderung erfährt, erscheint es auch aus Gründen der Fairness als angezeigt, das Verfahren in Anwendung von Art. 163 resp. Art. 222 Abs. 2 StPO an die Strafverfolgungsbehörden zurückzuweisen und vor dem Obergericht abzuschreiben.