zuziehen sind (Bänzier/Stolz/Kobler, a.a.O., N 6 zu Art. 222 StPO) ist folgendes zu berücksichtigen: Das Obergericht verkennt nicht, dass der Umstand, ob tatsächlich Menschen gefährdet wurden oder nicht, sich mit zwei, vielleicht drei Zeugeneinvernahmen relativ rasch abklären lässt. Falls diese Frage aber bejaht werden müsste, wären umfangreiche weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Materialfehler, dem ordnungsgemässen Betonierungsvorgang, der Funktion des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben etc. erforderlich. Der Prozessökonomie wäre es allerdings nicht dienlich, wenn die Augenzeugen des Einsturzes zunächst durch das Obergericht einvernommen, mit allfälligen weite-