163 StPO). Vorliegend sind die Akten unvollständig. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass das Obergericht die Akten zum Zweck der Komplettierung entweder an die Strafuntersuchungsbehörden oder die Vorinstanz zurückweisen kann. Selbst wenn man aber einen Grenzfall annehmen würde und davon ausginge, dass eigene Beweiserhebungen des Obergerichtes (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) der Rückweisung grundsätzlich vor- 120 120 B. Gerichtsentscheide 3530