163 und Art. 222 Abs. 2 StPO die Unvollständigkeit der Akten resp. das Vorliegen von wesentlichen Verfahrensmängeln Voraussetzung. Art. 162 Abs. 2 und 3 StPO sieht demgegenüber keine speziellen Bedingungen vor. Mithin dürfte hier bereits ein anders ausgeübtes Ermessen des Gerichtspräsidenten resp. des Gerichtes genügen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch einzuräumen, dass die Grenze zwischen der Anwendung von Art. 163 StPO (Rückweisung wegen Unvollständigkeit und Verfahrensmängeln) und derjenigen nach Art. 162 StPO (Beweisergänzung) fliessend ist und das Gericht eine gewisse Wahlmöglichkeit hat (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N 1 zu Art. 163 StPO).