Nach durchgeführter Beweisergänzung erfolgt keine neue Anklage. Eine mündliche Schlussverhandlung muss nicht mehr angesetzt werden, sondern das Gericht kann zur schriftlichen Beweiswürdigung einladen. Der Staatsanwalt kann die Anklage nicht mehr zurückziehen, sondern höchstens noch Freispruch beantragen (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N 7 zu Art. 162 StPO). Abgesehen von den anders gearteten Wirkungen von Art. 162 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 163 und Art. 222 Abs. 2 StPO bestehen nach Auffassung des Obergerichtes allerdings auch inhaltliche Unterschiede resp. verfolgen diese beiden Bestimmungen nicht unbedingt den gleichen Zweck. So ist für die Anwendung von Art. 163 und Art.