Zwischen Art. 162 Abs. 2 sowie 3 und Art. 163 bzw. Art. 222 Abs. 2 StPO bestehen bedeutendere Unterschiede: Anders als bei Art. 162 StPO erfolgt bei Rückweisungsbeschlüssen gestützt auf Art. 163 oder Art. 222 Abs. 2 StPO die Abschreibung des Gerichtsverfahrens. Nach Behebung der Mängel ergeht eine neue Überweisungsverfügung, die sich allerdings auf den früheren Schriftsatz stützen und auf diesen verweisen kann (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N 1 zu Art. 163 und N 5 zu Art. 222 StPO). Demgegenüber bleibt das Gerichtsverfahren bei Art. 162 StPO anhängig. Nach durchgeführter Beweisergänzung erfolgt keine neue Anklage.