Der einzige Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen liegt darin, dass Art. 222 Abs. 2 StPO mit dem Zusatz “ausnahmsweise” deutlich macht, dass nach dem Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit des Verfahrens eigene Beweiserhebungen des Obergerichtes der Rückweisung vorzuziehen sind, soweit sie ohne grössere Umstände durchführbar sind (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. A., Speicher 1992, N 5 f. zu Art. 222 StPO). 119 B. Gerichtsentscheide 3530