Für diese Konstellation wiederholt Art. 222 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Rückweisung der Akten zur neuen Behandlung an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft sodann für das Obergericht. Die Art. 163 und 222 Abs. 2 StPO besagen im Wesentlichen also dasselbe. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen liegt darin, dass Art.