2. Drei Artikel der StPO befassen sich mit der Rückweisung von Akten. Nach Art. 162 Abs. 2 und 3 StPO entscheidet der Präsident oder das Gericht von sich aus, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des Angeklagten, wie weit es angezeigt ist, ein weiteres Beweisverfahren durchzuführen. Das Gericht nimmt die Beweise in der Regel selber oder durch eine Delegation ab. Sind die Akten unvollständig oder bestehen wesentliche Verfahrensmängel, so kann der Präsident oder das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (Art. 163 StPO). Für diese Konstellation wiederholt Art.