Die Pflicht der Behörden, alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung und die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sind, wird auch in Art. 146 StPO explizit festgehalten. Wie oben festgehalten, erweist sich die Untersuchung als unvollständig resp. wurden nicht alle Umstände, welche für die gerichtliche Beurteilung erforderlich sind, abgeklärt. Nach dem Gesagten darf der Angeklagte aber nicht einfach frei gesprochen werden. Vielmehr sind die notwendigen Beweiserhebungen nachzuholen. 2. Drei Artikel der StPO befassen sich mit der Rückweisung von Akten.