beschränkt; im Rahmen des Akkusationsprinzips ist es zu Beweisermittlungen verpflichtet, selbst wenn diese von keinem Verfahrensbeteiligten beantragt werden. Es darf nicht freisprechen, weil über bestimmte wesentliche Punkte keine Beweise erhoben wurden; es muss sie selber nachholen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., § 53 N 5 mit Hinweis auf ZR 97 [1998] Nr. 30, S. 90 E. b und Urteil BGer 6B_219/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.5 f.). Die Pflicht der Behörden, alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung und die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sind, wird auch in Art.