Die Organe der Rechtspflege legen ihre Aufklärungstätigkeit selbständig fest und handeln in eigener Verantwortung. Deshalb kommt beispielsweise einem Geständnis nur die Bedeutung eines Beweismittels zu, das den Richter nicht bindet und gegebenenfalls durch andere Beweismittel überprüft werden muss. Ferner ist das Gericht nicht auf Beweiserhebungen des Untersuchungsbeamten 118 118 B. Gerichtsentscheide 3530