Die Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche wie auch auf die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Selbstverständlich können die Verfahrensbeteiligten durch Anträge auf die Gestaltung des Verfahrens Einfluss nehmen. Hierin liegt keine Durchbrechung des Ermittlungsgrundsatzes, sondern eine Auswirkung des rechtlichen Gehörs (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 53 N 8; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, S. 314 f.). Die Organe der Rechtspflege legen ihre Aufklärungstätigkeit selbständig fest und handeln in eigener Verantwortung.