B. Gerichtsentscheide 3530 3530 Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 21 und 146 StPO). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz darf das Gericht nicht freisprechen, wenn über bestimmte wesentliche Punkte keine Beweise erhoben wurden; es muss sie vielmehr selber nachholen. Rückweisung an Staatsanwaltschaft. Voraussetzungen und Unterschiede der Art. 162, 163 und 222 StPO.