B. Gerichtsentscheide 3530 3530 Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 21 und 146 StPO). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz darf das Gericht nicht freisprechen, wenn über bestimmte wesentliche Punkte keine Beweise erhoben wurden; es muss sie vielmehr selber nachholen. Rückweisung an Staatsanwaltschaft. Voraussetzungen und Unter- schiede der Art. 162, 163 und 222 StPO. Sachverhalt: Die sich im Bau befindliche Brücke über den X-Bach in M stürzte am 5. Dezember 2006 bei Betonierungsarbeiten ein. Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe in seiner Funktion als Bauingenieur die Berechnungen für das Lehrgerüst der Brücke ungenügend überprüft. Aus den Erwägungen: Nach dem Gesagten stellt sich für das Obergericht die Frage, ob es den Freispruch des Einzelrichters des Kantonsgerichts bestätigen soll bzw. ob weitere Beweise abzunehmen sind. 1. Das Gebot der materiellen Wahrheit verlangt, dass Unter- suchungsbehörde und Gericht den Sachverhalt aus eigener Initiative ermitteln; sie instruieren sich selbst, weshalb man von Ermittlungs- und Instruktionsmaxime, auch Untersuchungs- oder Inquisitions- maxime spricht. Die Aufklärungspflicht bezieht sich sowohl auf die Straftat als solche wie auch auf die sich daraus und aus der Person des Täters ergebenden Sanktionen. Selbstverständlich können die Verfahrensbeteiligten durch Anträge auf die Gestaltung des Ver- fahrens Einfluss nehmen. Hierin liegt keine Durchbrechung des Ermittlungsgrundsatzes, sondern eine Auswirkung des rechtlichen Gehörs (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 53 N 8; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005, S. 314 f.). Die Organe der Rechtspflege legen ihre Aufklärungstätigkeit selbständig fest und handeln in eigener Verantwortung. Deshalb kommt beispielsweise einem Geständnis nur die Bedeutung eines Beweismittels zu, das den Richter nicht bindet und gegebenenfalls durch andere Beweismittel überprüft werden muss. Ferner ist das Gericht nicht auf Beweiserhebungen des Untersuchungsbeamten 118 118 B. Gerichtsentscheide 3530 beschränkt; im Rahmen des Akkusationsprinzips ist es zu Beweis- ermittlungen verpflichtet, selbst wenn diese von keinem Verfahrens- beteiligten beantragt werden. Es darf nicht freisprechen, weil über bestimmte wesentliche Punkte keine Beweise erhoben wurden; es muss sie selber nachholen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., § 53 N 5 mit Hinweis auf ZR 97 [1998] Nr. 30, S. 90 E. b und Urteil BGer 6B_219/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.5 f.). Die Pflicht der Behörden, alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung und die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sind, wird auch in Art. 146 StPO explizit festgehalten. Wie oben festgehalten, erweist sich die Untersuchung als unvollständig resp. wurden nicht alle Umstände, welche für die gerichtliche Beurteilung erforderlich sind, abgeklärt. Nach dem Gesagten darf der Angeklagte aber nicht einfach frei gesprochen werden. Vielmehr sind die notwendigen Beweiserhebungen nach- zuholen. 2. Drei Artikel der StPO befassen sich mit der Rückweisung von Akten. Nach Art. 162 Abs. 2 und 3 StPO entscheidet der Präsident oder das Gericht von sich aus, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des Angeklagten, wie weit es angezeigt ist, ein weiteres Beweis- verfahren durchzuführen. Das Gericht nimmt die Beweise in der Regel selber oder durch eine Delegation ab. Sind die Akten unvollständig oder bestehen wesentliche Verfah- rensmängel, so kann der Präsident oder das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (Art. 163 StPO). Für diese Kon- stellation wiederholt Art. 222 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Rückweisung der Akten zur neuen Behandlung an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft sodann für das Obergericht. Die Art. 163 und 222 Abs. 2 StPO besagen im Wesentlichen also dasselbe. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen liegt darin, dass Art. 222 Abs. 2 StPO mit dem Zusatz “ausnahmsweise” deutlich macht, dass nach dem Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit des Verfahrens eigene Beweiserhebungen des Obergerichtes der Rückweisung vorzuziehen sind, soweit sie ohne grössere Umstände durchführbar sind (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. A., Speicher 1992, N 5 f. zu Art. 222 StPO). 119 B. Gerichtsentscheide 3530 Zwischen Art. 162 Abs. 2 sowie 3 und Art. 163 bzw. Art. 222 Abs. 2 StPO bestehen bedeutendere Unterschiede: Anders als bei Art. 162 StPO erfolgt bei Rückweisungsbeschlüssen gestützt auf Art. 163 oder Art. 222 Abs. 2 StPO die Abschreibung des Gerichtsverfahrens. Nach Behebung der Mängel ergeht eine neue Überweisungsverfügung, die sich allerdings auf den früheren Schriftsatz stützen und auf diesen verweisen kann (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N 1 zu Art. 163 und N 5 zu Art. 222 StPO). Demgegenüber bleibt das Gerichtsverfahren bei Art. 162 StPO anhängig. Nach durchgeführter Beweisergänzung erfolgt keine neue Anklage. Eine mündliche Schlussverhandlung muss nicht mehr angesetzt werden, sondern das Gericht kann zur schriftlichen Beweiswürdigung einladen. Der Staatsanwalt kann die Anklage nicht mehr zurückziehen, sondern höchstens noch Freispruch beantragen (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N 7 zu Art. 162 StPO). Abgesehen von den anders gearteten Wirkungen von Art. 162 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 163 und Art. 222 Abs. 2 StPO bestehen nach Auffassung des Obergerichtes allerdings auch inhaltliche Unterschiede resp. verfolgen diese beiden Bestimmungen nicht unbedingt den gleichen Zweck. So ist für die Anwendung von Art. 163 und Art. 222 Abs. 2 StPO die Unvollständigkeit der Akten resp. das Vorliegen von wesentlichen Verfahrensmängeln Voraussetzung. Art. 162 Abs. 2 und 3 StPO sieht demgegenüber keine speziellen Bedingungen vor. Mithin dürfte hier bereits ein anders ausgeübtes Ermessen des Gerichtspräsidenten resp. des Gerichtes genügen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch einzuräumen, dass die Grenze zwischen der Anwendung von Art. 163 StPO (Rückweisung wegen Unvollständigkeit und Verfahrensmängeln) und derjenigen nach Art. 162 StPO (Beweisergänzung) fliessend ist und das Gericht eine gewisse Wahlmöglichkeit hat (Bänziger/Stolz/Kobler, a.a.O., N 1 zu Art. 163 StPO). Vorliegend sind die Akten unvollständig. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass das Obergericht die Akten zum Zweck der Komplettierung entweder an die Strafuntersuchungsbehörden oder die Vorinstanz zurückweisen kann. Selbst wenn man aber einen Grenzfall annehmen würde und davon ausginge, dass eigene Beweiserhebungen des Obergerichtes (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO) der Rückweisung grundsätzlich vor- 120 120 B. Gerichtsentscheide 3530 zuziehen sind (Bänzier/Stolz/Kobler, a.a.O., N 6 zu Art. 222 StPO) ist folgendes zu berücksichtigen: Das Obergericht verkennt nicht, dass der Umstand, ob tatsächlich Menschen gefährdet wurden oder nicht, sich mit zwei, vielleicht drei Zeugeneinvernahmen relativ rasch abklären lässt. Falls diese Frage aber bejaht werden müsste, wären umfangreiche weitere Abklärungen bezüglich allfälliger Materialfehler, dem ordnungsgemässen Betonie- rungsvorgang, der Funktion des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben etc. erforderlich. Der Prozessökonomie wäre es allerdings nicht dienlich, wenn die Augenzeugen des Einsturzes zunächst durch das Obergericht einvernommen, mit allfälligen weite- ren Untersuchungshandlungen in der Folge aber die Untersuchungs- behörden betraut würden. Zu bedenken ist zudem noch folgender Aspekt: Zweifellos kommt den zusätzlichen Untersuchungshandlungen für den weiteren Verlauf des Verfahrens grosses Gewicht zu. Besteht aber die Möglichkeit, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt eine Änderung erfährt, erscheint es auch aus Gründen der Fairness als angezeigt, das Verfahren in Anwendung von Art. 163 resp. Art. 222 Abs. 2 StPO an die Strafverfolgungsbehörden zurückzuweisen und vor dem Obergericht abzuschreiben. Auf diese Weise bleibt den Verfahrens- beteiligten nämlich der ordentliche Instanzenzug mit der Möglichkeit der Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition erhalten. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Obergericht die neuen Beweise selbst abnehmen oder damit in Anwendung von Art. 162 Abs. 2 und 3 StPO die Strafverfolgungsbehörden betrauen würde. Zusammenfassend ist das Urteil des Einzelrichters vom 25. Feb- ruar 2008 daher aufzuheben, das Verfahren gestützt auf Art. 163 resp. 222 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und vor dem Obergericht abzuschreiben. OGer, 22.09.2008 121