Es ist nicht ersichtlich, wie der Angeklagte bei dieser Biografie und der Tatsache, dass er 80% arbeitete, 20% hätte zusätzlich verwerten können. Solche Teilzeitstellen stellen meistens hohe Ansprüche bezüglich der zeitlichen Flexibilität, die beim Angeklagten aufgrund des Umstandes, dass er bereits 80% arbeitete, mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht vorhanden war. Konnte die Anklage nicht nachweisen, dass der Angeklagte in der Zeit vom September 2003 bis Juli 2004 leistungsfähig gewesen ist, muss ein Freispruch ergehen. KGer, 3. Abt., 10.03.2008 117