Der Anklagegrundsatz ist formeller Natur. Seine Verletzung kann nicht geheilt werden. Selbst wenn man aber gestützt auf die vorliegenden Akten und ohne entsprechende Anklage eine Betrachtung der Einkommenssituation des Angeklagten vornehmen würde, würde sich am fehlenden Nachweis der Leistungsfähigkeit nichts ändern. Das Einkommen des Angeklagten stammte im massgeblichen Zeitraum lediglich aus einer 80%-Beschäftigung. Kann einfach auf ein 100%-Pensum hochgerechnet werden (was zu einem Netto-Ein- kommen von rund Fr. 5'000.-- führen würde)? Dafür müsste bekannt sein, ob eine Aufstockung an der damaligen Stelle möglich gewesen wäre. Die Aussage des Zeugen Z. spricht dagegen.