hypothetischen Einkommens im massgeblichen Zeitraum und zwar Monat für Monat (RStrS 2007, S. 84 Nr. 265). Die Anklagebehörde ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Sie hat mit keinem Wort dargelegt, an welcher Stelle oder in welchem Beruf der Angeklagte mit welchem Pensum ein Einkommen erreichen könnte, das ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen würde. Der Hinweis der Anklage auf mögliche Einsparungsmöglichkeiten ist im Rahmen einer Betrachtung nach Art. 93 SchKG fehl am Platz. Aufgrund der fehlenden Anklage muss zu Gunsten des Angeklagten von seiner Leistungsunfähigkeit ausgegangen werden. Der Anklagegrundsatz ist formeller Natur.