93 SchKG analog heranzuziehen (BGE 121 IV 277). In der Pfändungsurkunde vom 24.12.2003 wird ein Manko von Fr. 983.-- festgestellt. Daraus folgt, dass der Angeklagte basierend auf seinen tatsächlichen Einkünften nicht leistungsfähig ist. Könnte er bei optimaler Ausnutzung seiner Arbeitskraft ein höheres als das im relevanten Zeitraum erzielte Einkommen erreichen? Bereits im Rückweisungsentscheid vom 15. Februar 2006 ist darauf hingewiesen worden, dass das Anklageprinzip bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit eine hinreichende Konkretisierung verlange (Robert Hauser/ Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, 7. Teil, § 50 N 7).