vgl. auch BGE 114 IV 124). Der Schuldner kann sich auch dadurch strafbar machen, dass er aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren optimal ökonomisch zu nutzen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 13 zu Art. 217). Der Schuldner ist also verpflichtet, in einem solchen Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, dass er seine Unterhaltspflicht erfüllen kann. Zu diesem Zweck hat er gegebenenfalls im Rahmen des Zumutbaren seine Stelle oder seinen Beruf zu wechseln (BGE 126 IV 135). Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit ist Art. 93 SchKG analog heranzuziehen (BGE 121 IV 277).