In der vom Staatsanwalt genehmigten und damit zur Anklageschrift erhobenen Überweisungsverfügung vom 13. Juni 2006 wird dargelegt, die Leistungsfähigkeit des Angeklagten müsse bejaht werden. Es handle sich um eine kleine Schuld, die bereits bei einem konstanten und zumutbaren Verzicht auf kleinere Annehmlichkeiten des Alltags (z.B. Konsum von Genussmitteln, Aus- und Freizeitfahrten mit dem Auto oder Motorboot, Einkehren in Gaststätten, Hobbys etc.) gar nicht entstanden wäre. Rein rechnerisch könne von einer Verschuldung von Fr. 3.-- pro Tag gesprochen werden. Die Reduktion der täglichen Ausgaben um diesen Betrag sei praktisch für jedermann möglich.